Neues Lieferkettensorgfaltspflichten- gesetz: Auf Unternehmen kommen erhöhte Haftungsrisiken zu

Neues Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetz: Auf Unternehmen kommen erhöhte Haftungsrisiken zu

Neues Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetz: Auf Unternehmen kommen erhöhte Haftungsrisiken zu

Von Alexa von Brevern und Julian Hentrup

Das seit 1. Januar eingeführte neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz führt bei Unternehmen zu erhöhten Sorgfaltspflichten. Wir berichten, was auf Unternehmen zukommen könnte und wie diese sich optimal vor daraus potenziell entstehenden finanziellen Folgen schützen können.

Die Klimakrise ist längst auch in der Wirtschaft angekommen und wird zunehmend als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen. Deutlich wird dies etwa dadurch, dass Unternehmen immer häufiger in professionelles Nachhaltigkeitsmanagement investieren oder Corporate Social Responsibility-Strategien entwickeln. Um das eigene Verhalten im Hinblick auf Nachhaltigkeit noch besser bewerten zu können, gewinnt zudem der Bereich Environment, Social und Governance (ESG) an Bedeutung. Doch der Anteil an Unternehmen, die Umweltverschmutzung betreiben und große Mengen an Treibhausgasemissionen verursachen, ist weiterhin hoch. Um unter anderem dagegen vorgehen zu können, hat der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen für Unternehmen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten deutlich verschärft und zum 1. Januar 2023 das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) eingeführt.

Durch das neue LkSG sollen Unternehmen ab sofort deutlich stärker dazu verpflichtet werden können, Nachhaltigkeit in sämtliche Lieferketten dauerhaft und nachweisbar zu integrieren. Das Gesetz umfasst etwa die Verpflichtung, sämtliche Produkte und Dienstleistungen über den gesamten Lebenszyklus hinweg hinsichtlich ihrer ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen transparent und stets nach außen nachvollziehbar bewertbar zu machen. Doch nicht nur der Umgang mit natürlichen Ressourcen sowie die Vermeidung umweltbezogener Risiken ist im neuen Lieferkettengesetz verankert, sondern zudem eine noch stärkere Verpflichtung zur Achtung von Menschenrechten. Unternehmen sind nunmehr gesetzlich verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Menschenrechtsverletzungen, beispielsweise durch Kinder- und Zwangsarbeit, Sklaverei oder Folter, in der eigenen Lieferkette frühzeitig erkannt und beendet werden.

Gesteigerte Sorgfaltspflichten erfordern angemessenes Risikomanagement

Das Gesetz betrifft zunächst in- und ausländische Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmenden im Inland, die in Deutschland ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung, ihre Haupt- oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Mit dem 01.01.2024 wird dieser Wert auf 1.000 Arbeitnehmer reduziert. Doch auch Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern können die Auswirkungen des LkSG zu spüren bekommen. „Kleinere Unternehmen sollten sich nicht zu früh über den relativ hohen Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitern freuen. Auch sie selbst können natürlich Teil einer größeren Lieferkette sein und ihre eigenen Abnehmer und Kunden zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichten müssen“ erläutert Selina Voß, Head of Claims. Für betroffene Unternehmen bedeutet das neue Gesetz, dass sie die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten zu beachten haben und es stellt klar, dass diese Sorgfaltspflichten sich insbesondere auf ihre Lieferkette beziehen. Hierbei ist sowohl das Handeln des Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, als auch das Handeln des unmittelbaren und mittelbaren Zulieferers maßgeblich.

Durch das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist für Unternehmen noch größere Vorsicht geboten, als bisher. Denn Verstöße gegen das Gesetz werden grundsätzlich mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Bei Unternehmen mit einem weltweiten, durchschnittlichen Jahresumsatz in Höhe von mehr als EUR 400 Mio. können umsatzbezogene Bußgelder bis zu einem Betrag in Höhe von 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen droht sogar der Ausschluss bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

Werden Missstände in der eigenen Lieferkette bekannt, die auf das Fehlverhalten eines auch nur mittelbaren Lieferanten zurückzuführen ist, sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet für Abhilfe zu sorgen. Die betroffenen Unternehmen müssen hierfür entsprechende Risikoanalysen durchführen und ein auf die geforderten Sorgfaltspflichten abgestimmtes Risikomanagementsystem implementieren sowie Präventionsmaßnahmen ergreifen.

Gesteigerter Versicherungsbedarf

Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Haftung sieht das neue LkSG aktuell zwar noch nicht vor, jedoch besteht bereits jetzt ein mittelbares Haftungsrisiko für Organe, wenn sie sich nicht oder nicht hinreichend um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben kümmern und versäumen entsprechende Maßnahmen zu implementieren. Den Unternehmen können als Resultat der Verstöße gegen das LkSG u.a. große Rufschädigungen in der heutigen Medienlandschaft drohen. Es droht ferner der Abbruch von wichtigen Geschäftsverbindungen in ihren jeweiligen Lieferketten, sowie der als Sanktion vorgesehene Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Hierdurch können den Unternehmen große Schäden entstehen für die sie anschließend ihre Organe in Regress nehmen können.

Auch dürfte sich das Thema der zivilrechtlichen Haftung absehbar ändern. Im Bestreben der Förderung zur Einführung nachhaltiger Konzepte für alle Lebensbereiche hat die Europäische Kommission bereits am 23.02.2022 den Vorschlag für eine Richtlinie (Richtlinienentwurf) zur Corporate Sustainability Diligence (CSDD) vorgelegt. Darin ist sowohl eine weitere Verschärfung der Sorgfaltspflichten – insbesondere, aber nicht ausschließlich zum Schutze der Umwelt – als auch die Schaffung einer zivilrechtlichen Haftungsgrundlage vorgesehen. Damit würde eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit geschaffen und der Weg für zivilrechtliche Schadenersatzforderungen geöffnet. Die Umsetzung einer solchen Richtlinie würde eine noch weitere Verschärfung der Sorgfaltspflichten und der eigenen Haftungsrisiken für geschäftsführende Organe von Unternehmen bedeuten, sobald diese für die entsprechenden Schäden in Regress genommen werden würden. Auch wenn der Richtlinienentwurf zunächst das weitere Verfahren durchlaufen muss, sollten sorgfältige Geschäftsleiter daher die weitere Entwicklung beobachten und bereits jetzt entsprechende Maßnahmen implementieren, um sich keinem Haftungsrisiko auszusetzen.

Mit einer D&O-Versicherung effektiv abgesichert sein

Daran wird deutlich: nicht nur gegenwärtige Sorgfaltspflichten, sondern auch die in Zukunft noch weiter verschärfenden Haftungsrisiken zeigen die Notwendigkeit einer D&O-Versicherung klar auf und verdeutlichen, dass Unternehmen sich schon heute mit einer solchen absichern sollten. Das gilt insbesondere für die geschäftsleitenden Organe, erläutert Voß: „Vorausschauende Manager sollten sich bereits jetzt auf eine Verschärfung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorbereiten und alle Entwicklungen hinsichtlich der Umsetzung des Richtlinienentwurfs beobachten, um sich bei einer Gesetzesverschärfung keinen unnötigen zusätzlichen Haftungsrisiken auszusetzen und Sorgfaltspflichten zu verletzen.“ Denn Manager haften im Falle eines Schadens unbegrenzt mit dem eigenen Vermögen – ein oftmals vernachlässigter Umstand, der rasch in die Privatinsolvenz führen kann. Mit der D&O-Versicherung von Berkley Deutschland können Unternehmen ihre geschäftsführenden Organe effektiv schützen. Dabei sind nicht nur gegenwärtig angestellte Manager abgedeckt, sondern auch ehemalige sowie zukünftige bestellte Mitglieder geschäftsführender Organe.

Auch besteht für den einzelnen Geschäftsleiter die Möglichkeit des Abschlusses einer Persönlichen D&O Versicherung für den Fall, dass sich ein Unternehmen gegen den Abschluss einer Firmen D&O entscheidet, oder der Geschäftsleiter selbst eine eigene, zusätzlich auf seine Bedürfnisse abgestimmte D&O Versicherung abschließen möchte. Hierzu erläutert Elisabeth von Tucher, Head of Underwriting: „Manager wollen oftmals eine eigene, persönliche D&O Versicherung abschließen, sich den Versicherer und die Konditionen der Deckung selbst aussuchen und verhandeln. Zudem fühlen sich viele Manager wohler, wenn sie diese Absicherung selbst kontrollieren können, über die Vertragsverlängerungen informiert sind und hinsichtlich des Fortbestandes des Vertrages insoweit nicht fremdbestimmt sind.“

Hierzu hat Berkley Deutschland eine auf die jeweiligen Organe (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Beiräte, etc.) zugeschnittene Persönliche D&O-Versicherung entwickelt. Diese Versicherung bietet dem Manager eine auf die Person maßgeschneiderte Versicherungslösung, mit einer eigenen ggf. zusätzlichen Versicherungssumme, die auch nicht durch Schadenfälle aufgebraucht werden kann, die von anderen Organen verursacht worden sind. Sie hat den Vorteil der persönlich bekannten, direkten Ansprechpartner im Schadenfall bei dem selbst ausgewählten Versicherer. Die Persönliche D&O-Versicherung dient dabei in besonderem Maße zum Schutz des Privatvermögens des Managers.

Haben Sie Fragen zu unserem D&O-Versicherungsschutz? Sprechen Sie uns gerne an.

Hinweis: Dieser Inhalt dient lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und sollte nicht als Rechts-, Risikomanagement-, Technologie- oder sonstige professionelle Beratung angesehen werden.

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